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AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Rechtsgeschäfte der Firma Theodor Späth GmbH, nachstehend Lieferer genannt. Anderslautende Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn diese vom Lieferer nicht ausdrücklich widersprochen ist. Offensichtliche Irrtümer verpflichten nicht.

Alle Angebote, Vereinbarungen einschl. Nebenabreden sind freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Bestätigung.

Bei Fertigung nach vom Besteller eingereichter Zeichnungen oder Muster, für die der Besteller die Haftung übernimmt, ist unter Umständen die genaue Einhaltung der bestellten Mengen nicht möglich, sodass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % nicht beanstandet werden dürfen und als Vertragserfüllung gelten

2. Preise

Preise werden in € netto gestellt und gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer u. Transport. Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen zusätzlich gesondert berechnet. Die Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kostenfaktoren, ändern sich diese, haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mangels besonderer Weisung wird dieser nach bestem Ermessen, ohne Verbindlichkeit für billigste Berechnung vorgenommen.

3. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind zahlbar 10 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Besondere Zahlungsbedingungen können nur nach schrittlicher Bestätigung der Geschäftsleitung in Anspruch genommen werden. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskontwechselspesen und Kosten gehen zulasten des Bestellers. Die Fälligkeit der Forderung des Lieferers wird durch die Annahme eines Wechselschecks nicht berührt. Schecks gelten nicht als Barzahlung und werden nur vorbehaltlich der späteren Einlösung hereingenommen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen.

Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Bei Verzug bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Wenn nach Abschlu6 Ungünstiges über den Besteller bekannt geworden ist, so ist der Lieferer sowohl zum Rücktritt als auch zum Verlangen auf Sicherstellung berechtigt.

4. Lieferzeit

Etwaige Liefertristen werden möglichst eingehalten, sind jedoch ohne Verbindlichkeit. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit der Einigung aller Bedingungen des Geschäfts. Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Betriebsablauf des Lieferwerkes und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen oder Behinderungen, Mangel an Transportmittel oder sonstige Betriebsstörungen irgendwelcher Art im Eigenen oder dem mit Erfüllung zusammenhängender Betriebe sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Lieferer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Besteller ist nicht berechtigt, deswegen einseitig vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn ein Lieferverzug bereits eingetreten sein sollte. Teillieferungen sind zulässig.

5. Mängelhaftung

Der Lieferer haftet nur für verschuldete mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur insoweit, als der Unterlieferer haftet und als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und eine eventuelle Mängelrüge sofort dem Lieferer anzubringen. Nach Ablauf von 2 Wochen nach dem Liefertage ist die Mängelrüge ausgeschlossen.

Bei allen berechtigten Mängeln steht dem Besteller lediglich ein Nachbesserungsrecht zu, es sei denn, eine Nachbesserung ist technisch nicht möglich. Der Lieferer kann seinerseits neu liefern.

Weitergehende Schadenersatzansprüche wie Vergütung von Löhnen, Materialkosten, Frachtkosten etc. lehnen wir ab.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller darf die von uns gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Pfändungen sind uns sofort anzuzeigen.

Bei laufender Rechnung oder mehreren Lieferungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung und alle Forderungen des Lieferers.
Der Besteller tritt schon jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der Waren zustehen, in voller Höhe ab. Die Abtretung gilt solange, bis die Saldoforderungen des Lieferers ausgeglichen sind. Der Besteller verpflichtet sich, seinem Abnehmer jederzeit auf Verlangen des Lieferers von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller haftet für den Erfüllungsschaden, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die bei ihm eingehenden Beträge aus dem Weiterverkauf hat er in voller Höhe der Forderung des Lieferers entweder sofort an den Lieferer abzuführen oder aber falls die Rechnung des Lieferers noch nicht fällig ist, gesondert für den Lieferer aufzubewahren.

Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so folgt die Verarbeitung für den Lieferer. Ein Eigentumserwerb ist nach § 950 BGB ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Der Besteller tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an den Lieferer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Sachen zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem vorherigen Verkauf in dem Betrage an den Lieferer ab, der dem Anteilswert des Lieferers am Miteigentum entspricht.

Steht die Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferers am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 646 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Lieferer, über.
Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Faktorenwert des Lieferers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines angetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenen Gesamtforderung bestimmt der Lieferer.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Vergütungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferer auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die er gemäß vorstehender Regelung an den Lieferer abgetreten oder abzutreten hat, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Lieferer keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen, die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferer wird hiermit ermächtigt, dem Schuldner die

Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherungen seine Forderung um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum aller Vorbehaltswaren auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers nach Maßgabe der vorstehendere Bedingungen an diesen abgetreten hat.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für beide Teile ist Sinn - Hess. 1 – Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechselklagen, ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht Dillenburg Zweigstelle Herborn. Dadurch wird die Befugnis des Lieferers, bei dem sachlich zuständigen Gericht zu klagen nicht berührt.

8. Verbindlichkeiten des Vertrages

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll die zulässige Bedingung treten; die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bedingung am nächsten kommt.